Den Hausverwalter wechseln - so gehen Sie vor

geschrieben am 21.01.2015 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Zertifizierte Hausverwaltungen

Bevor wir darüber schreiben, wie Sie als Wohnungseigentümer Ihre ungeliebte Hausverwaltung auswechseln können, sollten Sie sich im Klaren sein, dass die Auswahl der nächsten wesentlich sorgfältiger über die Bühne gehen sollte. Es gibt inzwischen wenigstens kleine Hilfsmittel, die die Suche etwas vereinfachen sollen. Eine Garantie oder ein Allerheilmittel bilden diese aber leider auch nicht. Es gibt allerdings Hausverwaltungen, die sich zertifiziert lassen haben und eben ihre Firmenpolitik danach ausrichten. Die German Facility Management Association (GEFMA) hat die Zertifikate 710 – 730 erstellt, die vom TÜV Rheinland abgenommen wurden und für ‘integriertes ganzheitliches Facility Management, technischen Service sowie Instandhaltung von technischen und baulichen Anlagen‘ stehen. Damit ist wenigstens eine gewisse Transparenz gegeben, die ja leider viele Hausverwalter vermissen lassen. Weiter Pflichten für Häuser mit Eigentumswohnungen sind im Wohneigentumsgesetz festgeschrieben.
Wenn Hausverwaltungen vor bevorstehenden gr
ößeren Veränderungen ihre Eigentümer informieren würden und diese dann per Abstimmung dafür oder dagegen wählen könnten und sich der Verwalter an diese Entscheidungen halten würde, wäre viel Ärger nicht entstanden.



fehlerbroschuere-banner



Triftige Gründe müssen vorliegen

Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft trotzdem zu dem Entschluss gekommen sein, die Hausverwaltung vorzeitig ablösen zu wollen, müssen dafür schon triftige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel:

  • zerstörtes Vertrauensverhältnis
  • Vorteilsnahme bei Verträgen
  • eigenmächtiger Abbruch einer Eigentümerversammlung
  • Verweigerung der Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümer.

Die einfache Mehrheit reicht auf der Eigentümerversammlung

In diesen Fällen ist schneller Handlungsbedarf der Eigentümer gefordert, die dann auf einer  Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit die Abberufung/Kündigung ihres Verwalters beschließen kann.
Ansonsten bleibt Ihnen nur warten bis der Vertrag mit der Verwaltung abl
äuft und dann nicht mehr verlängert bzw. fortgesetzt wird.
Juristische Hilfe ist ebenfalls empfohlen, denn falsche Anschuldigungen oder vorschnelle Entscheidungen k
önnen sich finanziell negativ für die Eigentümer auswirken.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Kommentare


- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -