Für welche Leistungen bekommt ein Immobilienmakler Provision vom Verkäufer?

geschrieben am 29.10.2014 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Klare Verhältnisse

Das ein Immobilienmakler nur Anspruch auf sein Honorar hat, wenn er erfolgreich ein Objekt vermittelt hat, ist ja wohl hinlänglich bekannt, aber wer zahlt eigentlich? Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Hierzulande war es üblich, dass der Auftrag vom Verkäufer oder Vermieter kommt, aber der Käufer oder Mieter dafür bezahlen muss. Diese Vereinbarung weicht langsam auf und der Markt passt sich langsam den Gewohnheiten an, die schon lange in den USA, Groβbritannien und den skandinavischen Ländern vorherrscht – nämlich die Verkäufercourtage.
Bei der Verkäufercourtage oder auch Innenprovision beauftragt und bezahlt nur der Verk
äufer den Makler, wodurch klare Verhältnisse geschaffen werden. Der Makler kennt seinen Auftraggeber, ist nur ihm verpflichtet und erhält im Erfolgsfall auch nur von ihm seine Provision. Diese Verkäuferprovision wird übrigens nicht extra ausgewiesen und ist dadurch für den Käufer nicht ersichtlich.



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Der Markt wird übersichtlicher

Durch die im Verkaufspreis beinhaltete Maklerprovision entstehen also dem Käufer keine zusätzlichen aufgeführten Gebühren, was ihm die Finanzierung der Erwerbsnebenkosten vielleicht etwas erleichtert. Auβerdem haben auf dem Markt angebotene Objekte den groβen Vorteil, dass sie ‘ohne Provision‘ oder ‘courtagefrei‘ offeriert werden können, wodurch sie bestimmt wettbewerbsfähiger werden. Das ist übrigens auch einer der Gründe, warum Objekte, die zum Verkauf oder zur Vermietung anstehen, in anderen Ländern fast nur mit Verkäufercourtage angeboten werden. Es macht den Immobilienmarkt einfach übersichtlicher.

Wer die Leistungen bekommt, zahlt auch dafür

Durch die Verkäufercourtage entsteht also ein sehr klares Vertragsverhältnis. Die Interessen liegen eindeutig beim Verkäufer, der letztendlich auch für die Leistungen des Immobilienmaklers bezahlt, die er beauftragt hat. Allerdings muss dies in einem Maklervertrag festgehalten werden. Dazu eignet sich zweifellos die schriftliche Form, die aber nicht unbedingt zwingend ist. Maklerverträge können auch mündlich oder durch eindeutiges (schlüssiges) Verhalten zustande kommen. Ihr Immobilienmakler berät Sie aber gern weiter, wenn etwas unklar geblieben ist.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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