Bis wann muss die Kaution zurückgezahlt sein?

geschrieben am 14.01.2015 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Eine vereinbarte Mietkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten

Sie wissen ja, dass eine vereinbarte Mietkaution in Höhe von zwei Monatskaltmieten durch den Vermieter zinsbringend angelegt werden muss.
Haben Sie also Ihre alte Wohnung so hinterlassen, dass der Vermieter keinen Grund hat Gelder f
ür Instandhaltungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen zurückzuhalten, haben Sie Anspruch auf die gesamte Kaution plus der angefallenen Zinsen. Noch nicht einmal die Kontoführungsgebühren dürfen Ihnen angelastet werden, auch die hat der Vermieter zu tragen.



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Wenn noch eventuelle Nebenkostenabrechnungen ausstehen

Der einzige Grund für das Zurückhalten eines Teils der Kaution wäre gegeben, wenn noch eventuelle Nebenkostenabrechnungen ausstehen. Dies wäre aber auch nur dann der Fall, wenn Sie vorher auch Nachzahlungen leisten mussten. Hatten Sie allerdings bisher nur Guthaben nach der Abrechnung, muss Ihr ehemaliger Vermieter wirklich schon konkret belegen, wofür er das Geld einbehalten möchte.
Mit anderen Worten: Haben Sie die Wohnung ordnungsgemäß übergeben und der Vermieter hat keinen Anlass die Auszahlung zu verz
ögern, muss dieser dann auch unverzüglich und in einer Summe auszahlen. Hat er letztendlich vorbehaltlos ausbezahlt, kann er allerdings später auch keinerlei Ansprüche mehr stellen.

Eine angemessene Frist

Als Faustregel könnte gelten, je schneller eine Wohnung wieder bezogen wird, desto schneller kann die Rückzahlung der Kaution erfolgen, da ja der Vorgang durch den Einzug der Nachmieter abgeschlossen werden kann.
Ansonsten hat der Bundesgerichtshof noch keinen endg
ültigen Zeitplan für die Kautionsrückzahlung beschlossen, sondern lässt dem Vermieter eine „angemessene Überlegungsfrist“. Andere Urteile, die über die Jahre von untergeordneten Gerichten gefällt wurden, geben ihm eine Frist zwischen zwei bis maximal sechs Monaten.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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