Den Immobilienbesitz aufsplitten

geschrieben am 24.11.2015 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Für immer im Elternhaus? - Lebenslanges Wohnrecht

Viele Eltern überschreiben - um die Erbschaftssteuer zu vermeiden - den eigenen Wohnraum bereits zu Lebzeiten an die Kinder oder Verwandten. Es empfiehlt sich, diese Form der Schenkung mit einem lebenslangen Wohnrecht zu verbinden, sollten die Eltern im Haus wohnen bleiben.

Das Wohnrecht

Das Wohnrecht endet grundsätzlich mit dem Tod der berechtigten Person. Im Zuge des demografischen Wandels werden in den kommenden Jahren zunehmend auch alters- oder krankheitsbedingte Überschreibungen stattfinden. So können sich beispielsweise Betroffene nicht mehr ausreichend um das Eigenheim kümmern, und müssen im Heim versorgt werden. Das Wohnrecht ist fest an eine Person und eine Immobilie gebunden und kann nicht durch Weitervermietung übertragen werden.



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Das Nießbrauchrecht

Nach § 1030 ff. BGB ist es für Eltern in unserem geschilderten Fall zweckmäßiger, ein sog. Nießbrauchsrecht zu vereinbaren. Entscheiden sich die Eltern später für einen Umzug in eine andere Wohnung oder ein Pflegeheim profitieren sie von den Mieteinnahmen. Durch das Nießbrauchrecht wird der Besitz oder die rechtliche Herrschaft über eine Sache aufgespalten, der Mieter ist dann „Nutzer“, der Eigentümer aber weiterhin „Besitzer“.

Das Grundbuch

Leider kann auch bei gutem Einvernehmen beider Parteien Unvorhersehbares geschehen. Damit die Eltern nicht dazu gezwungen sind auszuziehen, sofern bei den Kindern eine schwerwiegende finanzielle Notlage entsteht, sollte das Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen werden. Der neue Besitzer ist dazu verpflichtet, das lebenslange Wohnrecht zu akzeptieren. Denkbar ist auch die Regelung über einen Leihvertrag, hier ist die Rechtslage allerdings kompliziert und von Fall zu Fall sehr verschieden.

Der Wohnbereich

Der Wohnberechtigte darf den Partner, Familienmitglieder oder Pflegepersonal in seinen Haushalt aufnehmen. Dies geht aus § 1093 BGB hervor. Für den eigenen Wohnbereich darf er Heizung und Anlagen mitbenutzen, muss jedoch für Nebenkosten und Reparaturen aufkommen.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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