Immer wieder etwas neues zum Thema Home Office

geschrieben am 07.03.2016 von Hans-Peter Vögele

Heute in der Firma, morgen zu Hause arbeiten: Das Home Office gehört schon längst zum Alltag vieler deutscher Arbeitnehmer. Entsprechend groß war die Enttäuschung über die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes, der an den bisherigen strengen Regeln nach dem Motto „ganz oder gar nicht“ festhält. Wer einen Teil seiner Arbeit zuhause am Schreibtisch erledigt, kann dies auch weiterhin nicht steuerlich geltend machen. Eine prozentuale Anerkennung der im Heimbüro verbrachten Arbeitszeit lehnte das Gericht ab, da eine solche Teilzeit-Nutzung nicht überprüfbar sei. Auch die anteilige Aufteilung des Raumes in private Nutzung und „Büroecke“ wird nicht anerkannt.

Anders sieht es aus, wenn sich der „Teilzeit-Büro-Nutzer“ ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer mietet. Die Aufwendungen hierfür werden in voller Höhe angerechnet. Das Zimmer darf auch im gleichen Haus sein, es muss nur getrennt von der Wohnung auf einer anderen Etage liegen. 

Wann wird das Heimbüro anerkannt?

Unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar sind die anteiligen Miet- und Nebenkosten nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer nachweislich Dreh und Angelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. Bewohnt also zum Beispiel ein freier Journalisten oder Buchautor eine 80-Quadratmeter-Wohnung, in der sich ein acht Quadratmeter großes Arbeitszimmer befindet, kann er zehn Prozent der Miete bzw. der Finanzierungskosten für den Immobilienkredit absetzen. Dazu kommen die jeweils anteiligen Betriebskosten für Heizung, Wasser, Strom und Müll, Versicherungen und andere Ausgaben. 

Auch wer auf das Heimbüro ausweicht, weil im Betrieb kein fester, eigener Schreibtisch zur Verfügung steht, darf die Kosten in der Steuererklärung geltend machen – allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 € jährlich. Von dieser Regelung profitieren beispielsweise Lehrer ebenso wie Au- ßendienstmitarbeiter und Freiberufler quer durch alle Berufsgruppen.



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Auch Steuerzahler, die in Aus- oder Fortbildung sind, können den Arbeitsplatz zuhause absetzen. Da ihr Heimbüro zwangsläufig Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist, gilt dies auch für Rentner oder Pensionäre, die zusätzliche Arbeitseinkünfte haben. 

Laut Beschluss des Bundesfinanzhofes muss das Arbeitszimmer ein eigener, abgeschlossener Raum sein (kein Durchgangszimmer!), der „ausschließ- lich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird“. Wer das Arbeitszimmer auch privat nutzt, zum Beispiel als Gästezimmer, kann es nicht von der Steuer absetzen. 

Eine Sitzecke ist erlaubt

Auch, was die Einrichtung betrifft, gibt es strenge Auflagen: Neben den klassischen Büromöbeln wie Schreibtisch, Stuhl, Regalen und Bücherschrank ist immerhin eine Sitzecke erlaubt. Auch gegen schmückendes Beiwerk wie Blumen und Bilder hat das Finanzamt nichts einzuwenden. 

„Stolpert“ der Finanzbeamte bei einer Überprüfung vor Ort aber über wohnliche Einrichtungsgegenstände wie Gästebett, Kühlschrank oder Fernseher, wird es ungemütlich. Vorortprüfungen sind jedoch eher selten und müssen zudem kurzfristig ankündigt werden. 

Anlass für das Urteil war die Klage eines Immobilienbesitzers, der sein Arbeitszimmer hauptsächlich für die Verwaltung seiner vermieteten Immobilien nutzte. Das Finanzgericht erkannte, entgegen der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, zunächst anteilige Kosten von 60 % an. Zur abschließenden Klärung landete der Fall vor dem Großen Senat, der jeglichen Anspruch des Klägers mit der Begründung aberkannte, dass dessen Immobilienverwaltung nicht zu seinen beruflichen Tätigkeiten zähle. 

Quellen: bundesfinanzhof.de, finanztip.de.steuern.de

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