Kann ein Mietvertrag widerrufen werden?

geschrieben am 14.11.2014 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Achten Sie auf die Fristen

Jeder weiß, dass es nicht gerade einfach ist, kurzfristig aus bestehenden Verträgen zu entkommen. Genauso verhält es sich auch mit Mietverträgen. Ist er erst mal von beiden Seiten unterzeichnet, bleibt Ihnen oft nichts anderes übrig, als die gesetzliche dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten, auch wenn Sie noch gar nicht in der Wohnung leben.
Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn wenn Sie den jetzigen Monat mit in die K
ündigungsfrist einbeziehen möchten, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein. Achtung! Hier zählt auch der Samstag als Werktag, außer wenn er der dritte Werktag des Monats ist. Dann verlängert sich die Frist bis zum folgenden Montag. Erhält der Vermieter die Kündigung auch nur einen Tag später, müssen Sie einen weiteren Monat Miete bezahlen. Stellen Sie außerdem sicher, dass Ihre Kündigung von Ihnen und allen anderen im Vertrag stehenden Mietern unterschrieben ist und auch den Ort und das Datum beinhaltet. Eine persönliche Zustellung oder per Einschreiben oder Boten ist zu empfehlen, um den Nachweis der Zustellung zu belegen. Kündigungen per Telefon, Fax oder E-Mail sind rechtlich übrigens nicht wirksam.



fehlerbroschuere-banner



Grundsätzlich gibt es bei Mietverträgen kein Widerrufsrecht

Wenn möglich sollten Sie von vornherein eine eventuelle Rücktrittsklausel im Vertrag miteinschließen, die Ihnen eine vorzeitige Kündigung ermöglichen könnte, da es bei Mietverträgen grundsätzlich kein Widerrufsrecht gibt.
Des Weiteren steigen Ihre Chancen, wenn Sie auf Ihr R
ücktrittsrecht bestehen, falls zum Beispiel der Zustand der Wohnung nicht dem Vertrag entspricht, obwohl Sie mehrmals darauf hingewiesen haben.
Letztendlich bleibt Ihnen noch die M
öglichkeit des Anfechtens des Mietvertrages. § 119 des BGB bestätigt hilft Ihnen, wenn ein Irrtum vorliegt und die arglistige Täuschung des Vermieters wäre ein weiterer Grund, der sogar zur fristlosen Kündigung führen könnte, wenn sie nachgewiesen werden kann.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Kommentare


- Es sind noch keine Kommentare vorhanden. -