Kann man als Eigentümer die Kaution mit der letzten Miete verrechnen?

geschrieben am 06.11.2013 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Grundsätzlich ist es nicht gestattet, die Kaution für eine Wohnung mit der letzten Miete zu verrechnen. Dies gilt sowohl für den Eigentümer als auch für den Mieter der Wohnung. In jedem Falle ist es zwingend erforderlich, eine saubere Trennung zwischen der Miete und der Kaution durchzuführen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Mieter gesetzlich verpflichtet ist, seine Miete ordnungsgemäß zu zahlen und nach der Beendigung des Mietverhältnisse Anspruch auf die Rückzahlung der Mietkaution hat. Dies kann allerdings einige Monate dauern.

Sinn und Zweck der Mietkaution

Wer eine neue Wohnung bezieht, muss damit rechnen, dass der Vermieter eine Mietkaution in Höhe von zwei bis drei Monatsmieten verlangt. Diese Mietkaution muss gewinnbringend angelegt und bei Bedarf jederzeit verfügbar sein. Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach und gerät mit der Miete in den Rückstand, kann der Vermieter die Kaution an deren Stelle setzen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Betriebskostennachzahlungen ausstehen. Der Mieter ist allerdings verpflichtet, schnellstmöglich für einen Ausgleich zu sorgen und den Mietkautionsbetrag wieder aufzufüllen. Er kann vom Vermieter entsprechend angemahnt werden, was unter Umständen zusätzliche Kosten verursacht. Sind dringende Reparaturen an der Wohnung nötig, kann der Kautionsbetrag ebenfalls eingesetzt werden.



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Beendigung des Mietverhältnisses - ordnungsgemäße Übergabe nötig

Wer aus einer Wohnung ausziehen möchte und das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hat, ist gesetzlich verpflichtet, die Miete so lange weiterzuzahlen, bis das Mietverhältnis endet. Hierfür hat nicht nur der Mieter, sondern auch der Eigentümer Sorge zu tragen. Wer glaubt, dass er die Miete kürzen und weniger Kaution zurückerhalten kann, irrt sich. Dies lässt die aktuelle Rechtslage nicht zu. Der Eigentümer der Wohnung ist gesetztlich verpflichtet, den säumigen Mieter anzumahnen und die vollständige Nachzahlung der Miete zu verlangen. Weigert sich der Mieter hartnäckig, kann ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erstellt werden, wodurch zusätzliche Kosten und Zinsen anfallen. Die Mietkaution wird erst nach der Beendigung des Mietverhältnisses zurückgezahlt.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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