Gehören die Kautionszinsen dem Mieter oder dem Vermieter?

geschrieben am 25.12.2012 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157/52 26 50 oder per E-Mail stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 


Das Depositum kann sich je nach Objekt bzw. Wohnung schnell zu einer ordentlichen Summe an Geld anhäufen. Denn laut § 551 BGB, Abs. 1 ist es erlaubt maximal drei Kaltmieten als Kaution zu verlangen. Um totes Kapital zu vermieden stellt sich dann oft die Frage ob die Werteinlage verzinst werden muss, oder nicht.

Wie muss die Kaution angelegt werden?


Generell ist es so, dass das Depositum laut Gesetzgeber vom Vermieter als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu üblichen Zinssätzen angelegt werden muss. Genauer wir diese Thematik aber nicht definiert. Heißt, es steht frei ob es nun ein einfaches Sparbuch oder doch höher verzinst werden soll. 

Theoretisch könnten auch Aktien in Betracht gezogen werden, wobei dies wenig sinnvoll ist, da hierbei die eigentliche Kaution in Gefahr ist, wenn die Kurse sinken. Und schließlich ist das Depositum eine Absicherung. 
Aus diesem Grund gilt es auch grundsätzlich die Einlage auf einem separaten Konto anzulegen, das unabhängig vom restlichen Vermögen ist. Hierbei soll die Kaution, da diese dem Mieter gehört, abgesichert werden, falls beispielsweise der Vermieter insolvent geht. Deswegen ist es auch immer sinnvoll entsprechende Belege auszustellen bzw. einzufordern. 

Um aber schon den Wertverlust (Inflation) des als Kaution angelegten Vermögens zu umgehen, sollte versucht werden die Summe möglichst hoch zu verszinsen. Hier kann über den kommunikativen Weg zwischen Vermieter und Mieter oft viel erreicht werden. 




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Wann und wie muss das Depositum ausgezahlt werden?


Wie auch das eigentliche Depositum steht auch der gesamte Zinsertrag dem Mieter zu. Allerdings kann dieser die Zinsen nicht sofort nach Kündigung einverlangen, geschweige denn jährlich währen des Mietabkommens. Dies liegt darin begründet dass auch die Zinsen als Sicherheit angesehen werden. Somit können eventuelle Schäden des Mieters auch mit den erwirtschafteten Zinsen behoben werden. 
Sofern aber alles bei Auszug des Mieters reibungslos ablief und keine Schäden festgestellt werden konnten, dann muss die Sicherheitseinlage samt Zinsen zeitnah ausgezahlt werden.


Sollten Sie weitere Fragen hinsichtlich der Handhabung von Kaution und der Verzinsung haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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