Hat der Mieter ein Recht auf eine bestimmte Anzahl von Partys pro Jahr?

geschrieben am 13.10.2012 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157/52 26 50 oder per E-Mail stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 

Der Konsens, dass ein Mieter zumindest einmal im Jahr auf sein Recht auf die Veranstaltung einer Party bestehen kann, hält sich noch immer hartnäckig. Die Gesetzgebung und der Passus im Mietrecht sprechen jedoch eine andere Sprache. Egal ob ein Mieter Geburtstag hat, eine Hochzeit feiert oder andere Anlässe zur Feier nutzen möchte, muss die Lautstärke dennoch spätestens ab 22 Uhr merklich so weit nach unten reguliert werden, dass sich andere Mieter in dem Objekt nicht dadurch gestört fühlen oder gar um den Schlaf gebracht werden.

Einigung untereinander sollte angestrebt werden


Die oben genannte Regelung spiegelt zumindest die Gesetzeslage wieder, sollte es zwischen den einzelnen Parteien oder mit dem Vermieter zu einem Streit kommen. Das heißt aber selbstverständlich nicht, dass die eigene Wohnung künftig frei von Spaß und Partys bleiben muss. Sinnvoller ist es, wenn sich sowohl die einzelnen Parteien aus dem Haus als auch der Vermieter mit seinen Mietern untereinander einigt. 
Findet jährlich eine Party statt, zum Beispiel zu einem Geburtstag eines Bewohners oder sind andere besondere Anlässe jährlich zu feiern, wie bspw. bei Studenten nach bestandenen Prüfungen, sollte im Vorfeld immer das Gespräch gesucht werden. Werden Sie als Vermieter kontaktiert, dass in absehbarer Zeit eine Party stattfindet, die auch etwas länger in die Nacht geht, ist es jedoch nicht Ihre Aufgabe dies mit den anderen Bewohnern im Haus abzusprechen - erst recht dann nicht, wenn die Hausverwaltung extern mehrere Vermieter in einem Objekt verwaltet. 
Egal ob jährlich oder wöchentlich: steht eine Feier an, sollte der Mieter Sie mit ausreichender Vorlaufzeit informieren. Zwar stehen Sie dadurch in keiner Schuld oder im Zugzwang etwas zu unternehmen, dennoch können sich Besitzer von Immobilien zumindest darauf vorbereiten, sollte es später zu Beschwerden kommen. Außerdem haben Sie selbst die Möglichkeit, Ihre Mieter darauf hinzuweisen, dass eine kleine Flasche Sekt oder sogar eine Einladung zur Party bei den meisten Hausbewohnern eine nie für möglich gehaltene Toleranz hervorruft.



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Interne Regelungen mit Bewohnern eines Objektes


Kann der Mieter die Nachtruhe, also bis 22 Uhr, auf keinen Fall einhalten muss dieser eigenständig alle anderen Parteien im Haus darüber im Vorfeld informieren. Generell ist dann natürlich auch die Zustimmung der anderen Bewohner notwendig, damit die Party letztlich überhaupt stattfinden darf. Dies stellt bei seltenen Partys, werden diese beispielsweise nur jährlich abgehalten, in der Regel aber kein Problem dar. Denn andere Mieter wissen natürlich auch, dass sie von Zeit zu Zeit eine Feier abhalten möchten. Wird eine Party nach Zustimmung der anderen Mieter und Ihrer Freigabe jährlich oder gar öfter veranstaltet, heißt das zwar dass es am Abend auch durchaus etwas länger und lauter zugehen darf, dennoch gilt es für Mieter natürlich auch hier Grenzen einzuhalten. Dabei sollte es sich von selbst erklären, dass, egal bei welchem Anlass, kein Bestandteil des Objekts in irgendeiner Weise beschädigt werden darf.

Regelungen mit Bewohnern der umliegenden Gebäuden


Oft wird vergessen, dass hin und wieder auch Partygäste das Haus verlassen oder zum Rauchen auf die Straße gehen. Wenn Sie als Eigentümer also von Ihren Mietern darüber informiert werden, dass es am Wochenende evtl. etwas lauter in Ihrer Immobilie zugehen könnte, weisen Sie ruhig auch darauf hin, außerhalb des Gebäudes keinen Lärm zu verursachen. Denn auch wenn Hausmitbewohner sich mit dem nötigen Feingefühl auf eine Ausnahmeregelung einlassen, heißt das noch lange nicht, dass die Bewohner angrenzender Gebäude genauso kooperativ sind.



Sollten Sie weitere Fragen hinsichtlich von Partys in der Wohnung oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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