Die Miete mindern – geht das denn so einfach?

geschrieben am 31.03.2015 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wohnungsmängel und Mietminderung


Das sind die häufigsten Streitthemen zwischen Vermieter und Mieter. Etwa 300.000 Streitfälle werden jährlich in Deutschland verhandelt. Die meisten ließen sich durch eine umfassende Beratung vermeiden. Doch worum geht es konkret?
Die häufigsten Mietmängel sind defekte Heizung oder Elektrik, undichte Fenster und Türen, Probleme mit Balkon und Terrasse, Wasserschäden, Schimmelbefall, Ungeziefer, feuchte Keller, Baulärm und laute Nachbarn.



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Ob eine Minderung der Miete berechtigt ist, hängt davon ab, ob die Nutzung der Wohnung durch den Schaden tatsächlich und nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise eingeschränkt wird. Gerichtsurteile bieten Orientierungshilfen, doch die Entscheidung des Gerichts richtet sich nach dem Einzelfall. Zudem urteilen Gerichte regional und lokal unterschiedlich.

Nicht auf eigene Faust mindern


Wer die Miete auf eigene Faust mindert und dadurch in Mietrückstand gerät, riskiert eine Kündigung. Mietrechtsexperten empfehlen daher, bis zur Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage die volle Miete zu zahlen allerdings mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“.
Ein Rechtsanspruch entsteht grundsätzlich erst ab dem Tag, an dem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat, verbunden mit der Aufforderung, den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Eine (angemessene) Frist für die Beseitigung des Mangels  muss durch ein konkretes Datum benannt werden. Wichtig ist also, den Vermieter schnellstmöglich zu informieren, sobald der Schaden entdeckt wird. Und dabei konkrete Angaben zu machen. 

Es reicht nicht zu schreiben „Schimmel im Bad“, vielmehr muss genau beschrieben werden, wo sich dieser befindet. 

Um sich abzusichern, sollte der Mieter den Schaden dokumentieren, also Fotos machen und/oder durch Zeugen begutachten lassen.
Sollte es zu einem Streit kommen, reicht ein Anruf beim Vermieter nicht aus. Empfohlen wird ein Einschreiben mit Rückschein oder das überbringen der Mängelanzeige durch einen Boten. 

Auf keinen Fall sollte der Mieter selbst einen Handwerker beauftragen und den Vermieter so vor vollendete Tatsachen stellen. Auch, wenn er versucht, den Schaden selbsttätig zu bereinigen, riskiert er, auf den Kosten sitzen zu bleiben.  

Lassen Sie sich beraten!


Mieter und auch Vermieter tun auf jeden Fall gut daran, sich beraten lassen. Auskunft erteilen für die Vermieter Haus & Grund Deutschland, für die Mieter der Deutsche Mieterbund und der Interessenverband Mieterschutz sowie die Verbraucherzentralen.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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