Sollte man das Inventar einer Immobilie ebenfalls in den Kaufvertrag mit aufnehmen oder einen separaten Vertrag machen?

geschrieben am 30.10.2013 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Es ist nicht empfehlenswert, das Inventar einer Immobilie in den Kaufvertrag aufzunehmen. Dies hat nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche Gründe. Einerseits kann der Kaufpreis der Immobilie durch das Inventar deutlich in die Höhe getrieben werden, andererseits fordert das Finanzamt und der Notar eine strikte Trennung zwischen der Bausubstanz und dem Inventar.

Immobilienpreise müssen vergleichbar sein

Grundsätzlich ist es sehr wichtig, dass alle Personen, die ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchten, die Immobilienpreise anhand verschiedener Kriterien vergleichen können. Diese Immobilienpreise sollte sich nur auf die Bausubstanz und nicht auf das Inventar beziehen. Andernfalls kann es sehr schnell passieren, dass potentielle Interessenten durch den hohen Preis vom Kauf der Immobilie abgeschreckt werden. Viele Personen möchten die freie Wahl haben, wie sie ihr Haus gestalten und sind an einer möglichst preiswerten Immobilie interessiert.



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Was gehört zum Inventar einer Immobilie?

Als Inventar werden alle Gegenstände bezeichnet, die kein fester Bestandteil der Bausubstanz sind und sich jederzeit wieder entfernen lassen. Hierzu kann eine Einbauküche oder ein Bad ebenso gehören wie eine Sauna oder ein Wellnessbereich. Wird eine Immobilie verkauft, sollte der neue Besitzer selbst entscheiden können, ob er das Inventar weiter verwendet, durch neue Gegenstände ersetzt oder gänzlich entfernen lässt. Grundsätzlich empfiehlt es sich, allen potentiellen Kaufinteressenten eine Liste mit allen Inventargegenständen zur Verfügung zu stellen und die Preise gesondert aufzuführen.

Steuerliche und rechtliche Voraussetzung

Im Gegensatz zu der reinen Bausubstanz unterliegt das Inventar einer Immobilie nicht der Grunderwerbssteuer. Das Finanzamt legt sehr großen Wert darauf, dass hier eine klare Trennung durchgeführt wird. Es gibt aber noch zahlreiche andere Gründe, die eindeutig dafür sprechen, das Inventar nicht in den Kaufvertrag aufzunehmen. In diesem Zusammenhang wäre vor allem an die Notwendigkeit zu denken, den Kauf des Hauses notariell zu beurkunden. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf die Bausubstanz und nicht auf das Inventar der Immobilie.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Kommentare


Guten Tag, grundsätzlich ergibt sich bei mir folgende Frage: ich vermiete eine Wohnung, ausgeschlossen von der Miete sind die Einbauküche, Kohleofen,, Hochbett, begehbare Garderobe. Wurde im Mietvertrag von der Miete ausgeschlossen und in einem separaten Kaufvertrag angeführt (Verkauf auf Raten an den Mieter). Ich hatte diese Woche mehrmals erfahren, dass dies dann ein Privatverkauf ist und daher auch steuerfrei. Nun recherchierte ich am Internet und bin völlig irritiert. Ich sah bei der Investitionsablöse : es gibt den Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. (bzw. beim FA ein Urteil - selbständig/unselbständig und Zugehör in einer Angelegenheit der Grunderwerbssteuer). Wie es denn nun wirklich in dieser Angelegenheit? Gibt es diese Differenzierung zwischen beweglich und unbeweglich? Wäre hier der Verkauf auf Raten von einer Investitionsablöse zu unterscheiden?

Andreas Pelka , geschrieben am 02.08.2014

Hallo Herr Pelka, dann ist das auch kein Problem. Wir dürfen keine Steuer- oder Rechtsberatung machen. Aus meiner Sicht können Sie bei einem Einzelfall die beschriebenen Einbauten durchaus Ihrem Mieter verkaufen, ohne dass dies eine Steuer auslösen würde – vorausgesetzt Sie machen dies nicht mehrfach, so dass dies einen gewerblichen Charakter bekäme. Mit freundlichen Grüßen Hans-Peter Vögele

Hans-Peter Vögele , geschrieben am 06.08.2014



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