Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Angenommen,
Sie lesen eine Annonce in der Zeitung, in der eine herrliche Wohnung für einen sehr günstigen Preis angeboten wird. Da Sie sowieso schon auf der Immobiliensuche
waren, schreiben Sie dem Makler eine E-Mail, der auch prompt zurückschreibt. Damit haben Sie, durch Ihr konkludentes
Verhalten, gleichzeitig einem Maklervertrag zugestimmt.
Seit dem
13.06.2014 hat sich rein rechtlich sehr viel getan, denn nun gehören Maklerverträge, die nicht im Maklerbüro vereinbart werden, zu
den sogenannten Fernabsatzverträgen und haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, da dieser Vertrag per Fernkommunikationsmittel
zustande gekommen ist. Dazu gehören übrigens alle Verträge, die per Telefon, E-Mail, Handy oder ähnlichem abgeschlossen wurden.
Basis hierfür ist eine EU-Verbraucherrichtlinie, die seit
Mitte des Jahres nun auch deutsches Recht ist.
Im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ wurde unter anderem auch festgelegt, dass Kunden von ihrem Immobilienmakler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist belehrt werden müssen. Geschieht das nicht, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss.
Verständlicherweise werden sich nun Immobilienmakler dahingehend absichern, dass sie sich eine schriftliche Bestätigung unterzeichnen lassen werden, in der
Mal ehrlich,
kaum jemand wird einen Vertrag schon widerrufen, deren Wirkung noch gar nicht
begonnen hat oder erst in 14 Tage anfangen soll. Es liegt also im Interesse
aller, wenn der Makler zügig mit seiner Arbeit
beginnen kann.
Sollte der
Kunde von seinem Widerrufsrecht fristgemäß Gebrauch machen, hatte
aber ausdrücklich darauf bestanden, dass der Makler
schon mit seiner Arbeit beginnt, steht dem Makler ein sogenannter Wertersatz
zu.
Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!