Was bedeutet das Widerrufsrecht bei Maklerverträgen?

geschrieben am 03.12.2014 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Basis ist eine EU-Verbraucherrichtlinie

Angenommen, Sie lesen eine Annonce in der Zeitung, in der eine herrliche Wohnung für einen sehr günstigen Preis angeboten wird. Da Sie sowieso schon auf der Immobiliensuche waren, schreiben Sie dem Makler eine E-Mail, der auch prompt zurückschreibt. Damit haben Sie, durch Ihr konkludentes Verhalten, gleichzeitig einem Maklervertrag zugestimmt.
Seit dem 13.06.2014 hat sich rein rechtlich sehr viel getan, denn nun geh
ören Maklerverträge, die nicht im Maklerbüro vereinbart werden, zu den sogenannten Fernabsatzverträgen und haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, da dieser Vertrag per Fernkommunikationsmittel zustande gekommen ist. Dazu gehören übrigens alle Verträge, die per Telefon, E-Mail, Handy oder ähnlichem abgeschlossen wurden.
Basis hierf
ür ist eine EU-Verbraucherrichtlinie, die seit Mitte des Jahres nun auch deutsches Recht ist.



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Im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ wurde unter anderem auch festgelegt, dass Kunden von ihrem Immobilienmakler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist belehrt werden müssen. Geschieht das nicht, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss.

Immobilienmakler werden sich absichern

Verständlicherweise werden sich nun Immobilienmakler dahingehend absichern, dass sie sich eine schriftliche Bestätigung unterzeichnen lassen werden, in der

  • die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bestätigt wird
  • eingewilligt wird, dass der Makler schon vor Ablauf der Frist mit der Arbeit beginnt
  • der Kunde zustimmt, dass damit sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler erloschen ist.

Mal ehrlich, kaum jemand wird einen Vertrag schon widerrufen, deren Wirkung noch gar nicht begonnen hat oder erst in 14 Tage anfangen soll. Es liegt also im Interesse aller, wenn der Makler zügig mit seiner Arbeit beginnen kann.
Sollte der Kunde von seinem Widerrufsrecht fristgem
äß Gebrauch machen, hatte aber ausdrücklich darauf bestanden, dass der Makler schon mit seiner Arbeit beginnt, steht dem Makler ein sogenannter Wertersatz zu.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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