Darf der Vermieter einen Zweitschlüssel zur Mietwohnung haben?

geschrieben am 15.01.2013 von Hans-Peter Vögele

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157/52 26 50 oder per E-Mail stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 


Grundsätzlich geht bekanntlich mit der Vermietung des Eigentums, sei es Wohnung, Haus, oder was auch immer, das Wohn- und Nutzungsrecht auf den Mieter über. Heißt, der Vermieter ist zwar immer noch Eigentümer des Objekts, hat aber prinzipiell kein Recht mehr die Wohnung zu nutzen. Doch wie sieht es mit einem Zweitschlüssel aus? Schließlich möchte der Vermieter seinen Besitz wahren und in gutem Zustand wissen. Diese Frage ist sehr oft ein hitzig umstrittener Punkt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter.

Hausfriedensbruch 


Betritt der Vermieter gegen den Willen und ohne eine Erlaubnis die Wohnung des Mieters, kann dies als Hausfriedensbruch ausgelegt werden. Insbesondere wenn dies in Abwesenheit des Mietenden geschieht. In diesem Fall ist es dem Mieter erlaubt das Türschloss, auf Kosten des Vermieters, auszutauschen. Ferner kann dieser auch, bei wiederholtem Vorkommen, fristlos kündigen. Ein solches Eindringen der Vermieter ist immerhin ein Eingriff in die Privatsphäre und erschüttert das Vertrauen insgeheim. Daher ist auch logisch dass ein Zweitschlüssel für die vermietende Partei nicht vorgesehen ist. 




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Reparaturen und Notfall 


Auch wenn Sie als Vermieter nicht in der Wohnung sein dürfen, können und sollen Sie nicht ausgeschlossen werden. Schließlich muss auch das Eigentum gewahrt werden. Doch dies muss, wie vorhin erwähnt, mit Einwilligung des Mieters geschehen. Es sei denn es liegt ein Notfall vor.  Pure Neugierde ist kein Grund.

Ein Notfall ist allerdings nicht genau definiert. Wenn die Katze in der Wohnung eingesperrt ist, ist dies fraglich. Nur wenn beispielsweise ein Wasserrohrbruch die unteren Stockwerke flutet, dann liegt sicherlich ein akuter Notfall vor. In diesem Fall muss der Vermieter eingreifen können. Und er darf. 

Ebenso verhält es sich bei berechtigtem Interesse. Das heißt, wenn bestimmte Zähler abgelesen werden müssen oder eine Reparatur erforderlich ist. Hier liegt allerdings kein Notfall vor, was ein sofortiges Eingreifen nicht erforderlich macht. Daher ist dem Vermieter nur der Weg über den Mieter erlaubt. Eine Terminabsprache ist somit zwingend erforderlich.

Absprache mit dem Mieter


Es gilt, um ungewollten Zutritt zu vermeiden, den kommunikativen Weg zu suchen. Termine und Absprachen zwischen den Mietparteien sind das A und O.
Ferner bietet es sich auch an, da kein Zweitschlüssel für den Vermieter vorgesehen ist, eine Vertrauensperson als Mittelmann zu ernennen. Es sei denn der Mieter erlaubt dem Vermieter einen Ersatzschlüssel ausdrücklich, dann herrscht insofern kein Problem. Ansonsten kann beispielsweise ein Nachbar im Notfall dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verschaffen, was unnötige Kosten und einen ungewollten Zutritt verhindert. 



Sollten Sie weitere Fragen zum Mietrecht haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team von der RE/MAX Immobilien Galerie, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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