Ist der Mieter dazu berechtigt, die letzte Miete mit der Kaution zu verrechnen?

geschrieben am 05.02.2013 von Hans-Peter Vögele


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim folgenden Artikel um keine Rechtsberatung oder verbindliche Aussage handelt. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Unter 07157 - 52 26 50 stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Der juristische Fachausdruck für Mietkaution lautet Mietsicherheit. Dabei handelt es sich um eine Sicherheitsleistung des Mieters gegenüber dem Vermieter, um bei Beendigung des Mietverhältnisses eventuell entstehende Ansprüche aus ausstehenden Mietzahlungen, Nachzahlungen von Nebenkosten und notwendig werden Reparaturen sowie Prozesskosten decken zu können. Die Höhe der Mietkaution wurde vom Gesetzgeber auf 3 monatliche Kaltmieten begrenzt.

Kann man die Kaution "abwohnen"?


Mit dem Begriff "abwohnen" bezeichnet man umgangssprachlich die Verrechnung der Kaltmiete mit der Kaution. Theoretisch ist das möglich, da die Mietsicherheit und ihre Modalitäten frei zwischen Vermieter und Mieter verhandelbar sind. Lediglich die Höhe der Kaution wurde vom Gesetzgeber begrenzt. In der Praxis wird sich aber kaum ein Vermieter darauf einlassen, die Kaution mit der Kaltmiete zu verrechnen. Es geht dabei nicht nur darum, ob sich die Wohnung in einem einwandfreien Zustand befindet oder nicht, sondern auch um die alljährliche Betriebskostenabrechnung. 

Sind nach Auszug des Mieters Nachzahlungen fällig, kann der Vermieter die dafür fälligen Beträge von der Kaution abziehen. Daher rechnet man im Allgemeinen mit einer Wartezeit von drei bis sechs Monaten, bis die Kaution ausgezahlt wird. 
Falls der Vermieter auf die Betriebskostenabrechnung wartet, kann auch beinahe ein Jahr vergehen, bis die Mietkaution überwiesen wird. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Kaution so anzulegen, dass sie Zinsen bringt. Diese Geldanlage hat ebenfalls eine gesetzliche Kündigungsfrist, die bei der Rückzahlung der Kaution berücksichtigt werden muss. 




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Welche Möglichkeiten gibt es, die Kaution schnell zurück zu erhalten?


Grundsätzlich sollte man mit dem Vermieter über die Angelegenheit sprechen. Auf keinen Fall darf man eigenmächtig handeln und einfach die Kaltmiete einbehalten, weil dann der Vermieter den Mieter verklagen kann, der zusätzlich zu den Mietkosten auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat.

Falls man genug Zeit hat, kann man die Kündigung der alten Wohnung so planen, dass kurz vor dem Termin die neue Betriebskostenabrechnung eintrifft. Dadurch wissen beide Seiten, ob Nachzahlungen fällig sind oder nicht. Wenn Vermieter und Mieter dann noch rechtzeitig vor dem Auszug das Übergabeprotokoll unterschreiben und keine größeren Schäden festgestellt werden, steht einer schnellen Rückzahlung der Kaution nichts im Wege. Als Alternative kann man auch die Kaution in eine Mietbürgschaft umwandeln. Dann bekommt man seine Kaution noch während des laufenden Mietverhältnisses ausgezahlt und braucht nur jährlich eine kleine Summe an den Bürgen (Bank, Versicherung) zu zahlen. Beim Auszug kündigt man die Bürgschaft. Voraussetzung dafür ist natürlich das Einverständnis des Vermieters.

Sollten Sie weitere Fragen oder Zweifel haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unser Team der RE/MAX Immobilien Galerie Tübingen, Ihrem Immobilienmakler in Tübingen, steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

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